Die abkürzung e.k
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Definition
Die Abkürzung e.k. steht für "eingetragener Kaufmann". Diese Rechtsform kommt in Deutschland vor und bezeichnet eine natürliche Person, die ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Der eingetragene Kaufmann hat die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns und ist in der Regel für seine Geschäftstätigkeit persönlich verantwortlich.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
- e. U. (eingetragene Unternehmerin)
- nicht eingetragener Kaufmann
- Privatperson
Beispielsätze
- Max hat vor kurzem sein Unternehmen als e.k. im Handelsregister eintragen lassen.
- Als e.k. hat Julia nun die Möglichkeit, ihre Geschäftsbeziehungen zu erweitern.
- Die Haftung als e.k. ist unbeschränkt, daher sollte jeder Kaufmann dies bedenken.
- Es gibt spezielle Vorschriften, die für eingetragene Kaufleute gelten.