153 abs 1 stpo das: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Mai 2025, 22:35 Uhr


Definition

§ 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Möglichkeit der Einstellung eines Strafverfahrens. Demnach kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Aussicht auf eine Verurteilung gering ist und die öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht besteht.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Staatsanwalt entschied, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen.
  • In vielen Fällen wird eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses ausgesprochen.
  • Das Gericht prüfte die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO.
  • Eine Einstellung nach diesem Paragraphen kann für die Beteiligten erhebliche Erleichterungen bedeuten.