25 abs 2 3 asylg: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. Mai 2025, 00:46 Uhr


Definition

§ 25 Absatz 2 Satz 3 des Asylgesetzes (AsylG) regelt die Voraussetzungen, unter denen Flüchtlinge einen Anspruch auf Asyl in Deutschland haben. Insbesondere bezieht sich dieser Paragraph auf die Abschiebung von Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, und die damit verbundenen Maßnahmen, die zum Schutz der Betroffenen angewandt werden können.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • „Nach § 25 Absatz 2 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung nicht stattfinden, solange die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht.“
  • „Die rechtlichen Bedingungen nach § 25 Abs. 2 Satz 3 AsylG sind für viele Flüchtlinge ein zentraler Bestandteil ihres Schutzanspruchs.“
  • „Das Verständnis von § 25 Abs. 2 Satz 3 AsylG hat sich in den letzten Jahren verändert, insbesondere durch verschiedene Gerichtsurteile.“
  • „Immer wieder stehen Anwälte vor Herausforderungen, wenn es darum geht, die Rechte von Asylbewerbern gemäß § 25 Absatz 2 Satz 3 AsylG zu verteidigen.“

Kategorie: Deutsch Kategorie: Substantive