Der paragraph 154 abs 1 in der strafprozessordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Mai 2025, 13:46 Uhr


Definition

Der Paragraph 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Möglichkeit der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn der Tatverdacht nicht hinreichend wahrscheinlich ist oder wenn die Schuld des Beschuldigten als gering angesehen wird. Dies dient dazu, die Ressourcen der Justiz zu schonen und unnötige Verfahren zu vermeiden.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 154 Absatz 1 StPO.
  • Nach eingehender Prüfung der Beweise wurde das Verfahren gemäß Paragraph 154 Absatz 1 StPO eingestellt.
  • Der Richter entschied, dass die Schuld des Angeklagten als gering angesehen werden könne, weshalb er Paragraph 154 Absatz 1 der StPO anwendete.
  • In vielen Fällen führt ein unzureichender Tatverdacht zur Anwendung von Paragraph 154 Absatz 1 StPO und einer anschließenden Einstellung des Verfahrens.