E.k.: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Mai 2025, 14:14 Uhr


Definition

Die Abkürzung „e.k.“ steht für „eingetragener Kaufmann“. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsform für Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und somit eine gewisse rechtliche Absicherung und geschäftliche Seriosität bieten. Der Begriff wird insbesondere im deutschen Handelsrecht verwendet.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Unternehmer war lange Zeit als e.k. im Handelsregister eingetragen, was ihm viele Vorteile verschaffte.
  • Die Rechte und Pflichten eines e.k. unterscheiden sich in einigen Punkten erheblich von denen eines normalen Angestellten.
  • Damit die Firma als e.k. agieren kann, muss eine offizielle Eintragung im Handelsregister erfolgen.
  • Viele Gründer entscheiden sich wegen der rechtlichen Vorteile für die Rechtsform des e.k.