14 abs 2 tzbfg

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Definition

§ 14 Abs. 2 des TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) regelt die Voraussetzungen für das Anordnen von Teilzeitarbeit. Demnach muss ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in einem gewissen Zeitraum vor Vollziehung der Teilzeit gearbeitet hat, eine Teilzeitbeschäftigung anbieten, sofern der Mitarbeiter dies wünscht und das Unternehmen keine betrieblichen Gründe dagegen hat.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Arbeitnehmer hat gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung.
  • Der Arbeitgeber kann nur dann eine Ausnahme von der Teilzeitregelung machen, wenn er triftige betriebliche Gründe anführt.
  • Viele Angestellte nutzen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG zu reduzieren.
  • Ein Verstoß gegen die Regelungen des TzBfG kann zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.