153 abs 1 stpo eingestellt

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Definition

Der Begriff "153 abs 1 StPO eingestellt" bezieht sich auf die Regelung im deutschen Strafprozessrecht, die es einem Staatsanwalt ermöglicht, ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen. Dies ist möglich, wenn eine geringfügige Straftat vorliegt und das öffentliche Interesse an der Verfolgung nicht gegeben ist. Der Staatsanwalt kann dabei entscheiden, das Verfahren aus opportunitätsrechtlichen Gründen nicht weiter zu verfolgen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
  • Nach eingehender Prüfung wurde entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens vorliegen.
  • In vielen Fällen wird ein Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn die Tat als geringfügig eingeschätzt wird.
  • Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens kann für den Beschuldigten eine Erleichterung darstellen, da er nicht länger im Fokus der Ermittlungen steht.