175 sgb v
Definition
Die § 175 SGB V bezieht sich auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Deutschland, welches die gesetzliche Krankenversicherung regelt. Dieser Paragraph behandelt speziell die Rechte von Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen und definiert die Bedingungen, unter denen Leistungen gewährt werden können.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der § 175 SGB V regelt die Anforderungen an die Leistungserbringung durch die Krankenkassen.
- Versicherte können sich auf die bei § 175 SGB V festgelegten Rechte berufen, wenn sie Leistungen benötigen.
- Die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen muss den Vorgaben des § 175 SGB V entsprechen, um erstattet zu werden.
- Bei Unklarheiten über die Anwendbarkeit des § 175 SGB V sollten Versicherte sich an ihre Krankenkasse wenden.