Der aufenthaltstitel als fortbestehend 81 abs 4 aufenthg

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Definition

Der Aufenthaltstitel als fortbestehend gemäß § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist ein rechtlicher Status, der es Ausländern erlaubt, sich in Deutschland aufzuhalten, auch wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nicht mehr erfüllt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Aufenthaltserlaubnis ursprünglich erteilt wurde, diese jedoch verloren ging, weil die Gründe für den Aufenthalt weggefallen sind. Die Regelung sieht vor, dass bei bestimmten Voraussetzungen der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, sodass der betroffene Ausländer nicht unmittelbar zur Ausreise verpflichtet wird.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Aufenthaltstitel als fortbestehend gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG stellt sicher, dass die betroffene Person weiterhin in Deutschland bleiben kann.
  • In bestimmten Fällen kann der Aufenthaltstitel fortbestehen, auch wenn der Grund des Aufenthalts entfallen ist.
  • Es ist wichtig, die Voraussetzungen für den fortbestehenden Aufenthaltstitel zu prüfen, um unangenehme rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
  • Die Regelung dient dem Schutz von Personen, die in Deutschland verwurzelt sind, obwohl ihre ursprünglichen Aufenthaltsgründe nicht mehr gelten.