Der 616 bgb
Definition
Der § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das Recht auf eine Bezahlte Freistellung für Arbeitnehmer. Der Paragraph besagt, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung hat, wenn er für eine kurze Zeit aus unverschuldeten Gründen nicht zur Arbeit erscheinen kann, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Sterbefällen in der Familie.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Wenn ein Arbeitnehmer nach § 616 BGB für einen Tag aus persönlichem Anlass abwesend ist, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- In vielen Unternehmen wird § 616 BGB genutzt, um Mitarbeitern im Ernstfall eine schnelle Freistellung zu ermöglichen.
- Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 616 BGB zu kennen, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Freistellung gemäß § 616 BGB wohlwollend prüfen und darf keine unbegründeten Ablehnungen vornehmen.