Der 616 bgb

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Definition

Der § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das Recht auf eine Bezahlte Freistellung für Arbeitnehmer. Der Paragraph besagt, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung hat, wenn er für eine kurze Zeit aus unverschuldeten Gründen nicht zur Arbeit erscheinen kann, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Sterbefällen in der Familie.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Wenn ein Arbeitnehmer nach § 616 BGB für einen Tag aus persönlichem Anlass abwesend ist, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • In vielen Unternehmen wird § 616 BGB genutzt, um Mitarbeitern im Ernstfall eine schnelle Freistellung zu ermöglichen.
  • Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 616 BGB zu kennen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Freistellung gemäß § 616 BGB wohlwollend prüfen und darf keine unbegründeten Ablehnungen vornehmen.