24 abs 1 3 nr 5 stvg

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Definition

Die Vorschrift 24 Abs. 1 Nr. 3 StVG regelt im deutschen Straßenverkehrsgesetz die Haftung bei Unfällen. Sie besagt, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Dies umfasst sowohl Personenschäden als auch Sachschäden, die Dritten entstehen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist der Halter des Fahrzeugs für alle durch den Betrieb verursachten Schäden verantwortlich.
  • Wenn ein Verkehrsunfall passiert, kann der Verletzte eine Entschädigung gemäß den Vorgaben des StVG fordern.
  • Die Regelung dient dazu, Ansprüche Dritter abzusichern und die geschädigten Personen zu schützen.
  • Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung wird oft auf die Bestimmungen des StVG verwiesen.