28 abs 1 s 1 nr 1 einbürgerung
Definition
Der Paragraph 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländern in Deutschland. Er beschreibt, unter welchen Bedingungen eine Person, die sich seit einer bestimmten Zeit in Deutschland aufhält, die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen kann.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Ein Ausländer muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um nach 28 Abs 1 S 1 Nr 1 einbürgern zu können.
- Die Einbürgerung nach 28 Abs 1 S 1 Nr 1 ist ein wichtiger Schritt zur Integration in die deutsche Gesellschaft.
- Personen, die unter den Paragraphen 28 Abs 1 S 1 Nr 1 fallen, haben Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Der Antrag auf Einbürgerung wird oft durch den Paragraphen 28 Abs 1 S 1 Nr 1 geregelt.