315 bgb

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Definition

§ 315 BGB regelt die Bestimmung der Leistung durch den Gläubiger im deutschen Zivilrecht. Dieser Paragraph ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und befasst sich mit der Berechtigung und den Voraussetzungen, unter denen eine Leistungspflicht aufgrund einer nicht bestimmten Leistung durch den Gläubiger festgelegt werden kann.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • In einem Vertrag kann die Beschaffenheit der Leistung gemäß § 315 BGB durch den Gläubiger bestimmt werden.
  • Wenn der Leistungsumfang unklar ist, kann der Gläubiger gemäß § 315 BGB eine konkrete Leistung festlegen.
  • Streitigkeiten über die Leistungspflicht lassen sich oft durch die Regelungen des § 315 BGB klären.
  • § 315 BGB bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, die Leistung an sich anzupassen, sofern nicht im Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.