Niederlassungserlaubnis 26 abs 4

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Definition

Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des AufenthG (Aufenthaltsgesetz) ermöglicht es bestimmten Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland leben, einen langfristigen Aufenthalt zu erlangen. Diese Erlaubnis ist häufig an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie etwa den Nachweis von Deutschkenntnissen und der Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 bietet vielen geflüchteten Personen eine Perspektive in Deutschland.
  • Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis müssen oft auch Dokumente vorgelegt werden.
  • Die Niederlassungserlaubnis ist ein wichtiger Schritt zur Integration in die deutsche Gesellschaft.