Paragraph 181 bgb

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Definition

Der Paragraph 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Vertretung einer Person, die in einem rechtsgeschäftlichen Zusammenhang steht. Dieser Paragraph besagt, dass ein Vertreter im Namen des Vertretenen einen Vertrag abschließen kann, solange er zuvor keine eigenen Interessen verfolgt hat und keinen Interessenkonflikt besteht. Dies ist vor allem im Bereich des Handels und der Geschäftsführung von Bedeutung.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Paragraph 181 BGB spielt eine zentrale Rolle in der rechtlichen Beurteilung von Verträgen, die durch Vertreter abgeschlossen werden.
  • Bei der Erstellung eines Vertrages sollte sichergestellt werden, dass die Vorschriften des Paragraphen 181 BGB eingehalten werden.
  • Im Falle eines Interessenkonflikts kann die Wirksamkeit der Vertretung nach Paragraph 181 BGB infrage gestellt werden.
  • Unternehmen müssen sich bewusst sein, wie sie Paragraph 181 BGB in ihren Geschäftsverhältnissen anwenden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.