Paragraph 170 abs 2 stpo

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Definition

§ 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) regelt die Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Diese Bestimmung besagt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen hat, wenn die Sache geringfügig ist oder ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung fehlt. Diese Vorschrift kann entscheidend sein für die Beurteilung, ob ein Strafverfahren fortgeführt wird oder nicht.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Anwalt erklärte, dass gemäß § 170 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt werden könnte.
  • In vielen Fällen wird ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt.
  • Die Staatsanwaltschaft prüfte, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand und entschied sich für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
  • Bei der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens spielte § 170 Abs. 2 StPO eine zentrale Rolle.