Paragraph 48 sgb x
Definition
Paragraph 48 des Sozialgesetzbuches X (SGB X) regelt die Verfahren zur Erledigung von Anträgen und die Pflicht zur Mitteilung von relevanten Informationen in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Er legt fest, dass die Sozialleistungsträger, wie etwa die Renten- oder Arbeitsämter, die Bürgerinnen und Bürger über die Entscheidungen in ihren Fällen informieren müssen und bestimmt die Fristen, innerhalb derer diese Informationen bereitgestellt werden müssen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Paragraph 48 SGB X stellt sicher, dass jeder Antragsteller rechtzeitig über den Stand seines Antrages informiert wird.
- Wenn der Antrag auf Sozialleistungen abgelehnt wird, muss der Bescheid gemäß § 48 SGB X innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden.
- Im Falle eines Widerspruchs hat der Antragsteller laut Paragraph 48 SGB X das Recht auf umfassende Informationen zu den Gründen der Entscheidung.
- Die Regelungen des Paragraphen 48 SGB X sind entscheidend für die Transparenz im Verwaltungsverfahren und den Schutz der Rechte der Bürger.