Paragraph 48 sgb x

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Definition

Paragraph 48 des Sozialgesetzbuches X (SGB X) regelt die Verfahren zur Erledigung von Anträgen und die Pflicht zur Mitteilung von relevanten Informationen in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Er legt fest, dass die Sozialleistungsträger, wie etwa die Renten- oder Arbeitsämter, die Bürgerinnen und Bürger über die Entscheidungen in ihren Fällen informieren müssen und bestimmt die Fristen, innerhalb derer diese Informationen bereitgestellt werden müssen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Paragraph 48 SGB X stellt sicher, dass jeder Antragsteller rechtzeitig über den Stand seines Antrages informiert wird.
  • Wenn der Antrag auf Sozialleistungen abgelehnt wird, muss der Bescheid gemäß § 48 SGB X innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden.
  • Im Falle eines Widerspruchs hat der Antragsteller laut Paragraph 48 SGB X das Recht auf umfassende Informationen zu den Gründen der Entscheidung.
  • Die Regelungen des Paragraphen 48 SGB X sind entscheidend für die Transparenz im Verwaltungsverfahren und den Schutz der Rechte der Bürger.