Üble nachrede nach 186 stgb

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Definition

Üble Nachrede gemäß § 186 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) bezeichnet die Verbreitung unwahrer Tatsachen über eine Person, die deren Ruf oder Ehre schädigen können. Die Tat wird bestraft, wenn die Äußerung ohne rechtlichen Grund erfolgt und sich negativ auf das Ansehen der betroffenen Person auswirkt. Es ist dabei unerheblich, ob die Äußerung öffentlich gemacht oder im privaten Rahmen ausgesprochen wird.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die üble Nachrede führte dazu, dass der betroffene Geschäftsführer seinen Job verlor.
  • In der letzten Sitzung beschuldigte er seinen Kollegen der üblen Nachrede, weil dieser falsche Informationen verbreitet hatte.
  • Auf dem Schulhof kam es zu einem Streit, der durch üble Nachrede zwischen Schülern eskalierte.
  • Wegen der üblen Nachrede wurde ein Verfahren vor dem Amtsgericht eingeleitet.