Überlassen im sinne des waffengesetzes

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Definition

Überlassen im Sinne des Waffengesetzes bezeichnet die Handlung, eine Waffe oder eine waffenähnliche Gegenstand einer anderen Person, meist gegen Entgelt oder in Form einer Leihgabe, zur Verfügung zu stellen. Im deutschen Waffengesetz sind die Regelungen für den Besitz und die Übergabe von Schusswaffen und anderen Waffen streng geregelt, um Missbrauch zu verhindern.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Händler wird die Waffe nicht einfach überlassen, ohne zuvor den Waffenschein zu überprüfen.
  • In einigen Fällen kann das Überlassen einer Waffe an unbefugte Personen strafbar sein.
  • Das Waffengesetz verbietet das Überlassen von Schusswaffen an Minderjährige.
  • Bei Verdacht auf Missbrauch ist das Überlassen von Waffen an Dritte zu unterlassen.