154 abs 1 stpo das

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Definition

§ 154 Abs. 1 StPO regelt im deutschen Strafprozessrecht die Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens, wenn die strafbare Handlung als geringfügig erachtet wird oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einstellung besteht. Dieser Paragraph ist vor allem relevant, um den Verfahrensaufwand zu minimieren und die Justiz zu entlasten.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • In vielen Fällen kann das Gericht nach § 154 Abs. 1 StPO das Verfahren einstellen, wenn die Tat als geringfügig eingestuft wird.
  • Ein zuständiger Richter entschied sich, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO zu beenden, da die Beweislage schwach war.
  • Die Möglichkeit der Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO entlastet nicht nur die Gerichte, sondern auch die Angeklagten.
  • Bei der Verhandlung wurde deutlich, dass das öffentliche Interesse an einer Fortführung des Verfahrens nicht gegeben war, weshalb eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Betracht gezogen wurde.