170 abs. 2 stpo
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Definition
§ 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Strafverfahren. Diese Norm bestimmt, dass die Revision nur dann zulässig ist, wenn sie sich auf die Verletzung von Gesetzen oder auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützt. Die Regelung dient der Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Bei der Entscheidung über die Revision stellte das Gericht fest, dass § 170 Abs. 2 StPO eingehalten wurde.
- Die Verteidigung berief sich auf eine mögliche Verletzung des § 170 Abs. 2 StPO.
- Das Urteil wurde aufgrund der unzureichenden Begründung nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO zugelassen.
- In vielen Fällen ist der § 170 Abs. 2 StPO entscheidend für die Erfolgsaussichten einer Revision.