170 abs. 2 stpo das
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Definition
Der § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Pflicht des Staatsanwalts, Anklage zu erheben, wenn eine hinreichende Aussicht auf Verurteilung besteht. Dies geschieht in Fällen, in denen die Beweislage klar und eindeutig ist. Der Paragraph ist ein zentrales Element des deutschen Strafprozessrechts, da er sicherstellt, dass nur bei ausreichenden Beweisen ein Verfahren eingeleitet wird, um die Rechte der Beschuldigten zu schützen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Staatsanwalt muss gemäß § 170 Abs. 2 StPO Anklage erheben, wenn die Beweise ausreichend sind.
- In vielen Fällen wird die Anklagepflicht des Staatsanwalts nach § 170 Abs. 2 StPO aus verschiedenen Gründen in Frage gestellt.
- Die Entscheidung, Anklage zu erheben, ist eine ernsthafte Verantwortung, die auf der rechtlichen Grundlage des § 170 Abs. 2 StPO beruht.
- Ein Freispruch ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind.