170 abs 2 stpo
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Definition
§ 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen das Verfahren einstellen muss, da kein ausreichender Grund für eine Anklage vorliegt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Bürger vor unbegründeten strafrechtlichen Verfolgungen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Nach eingehender Prüfung kam die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass gemäß § 170 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt werden musste.
- Der Richter erklärte, dass die Beweise nicht ausreichten, um Anklage zu erheben, weshalb die Ermittlungen eingestellt wurden.
- Im vorliegenden Fall sah die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht und folgte somit der Regelung in § 170 Abs. 2 StPO.
- Aufgrund der unzureichenden Beweislage wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, was im Einklang mit den Vorgaben der StPO stand.