170 abs 2 stpo das
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Definition
§ 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) regelt die Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt. Diese Norm besagt, dass ein Verfahren eingestellt werden kann, wenn der Beschuldigte nicht bestrafen werden kann, weil die Tat schon verjährt ist oder der Tatbestand nicht vorliegt.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- In Fällen, in denen der Beschuldigte nach § 170 Abs. 2 StPO nicht bestraft werden kann, wird das Verfahren eingestellt.
- Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gegeben sind.
- Wenn die Beweislage unzureichend ist, kann gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden.
- Ein häufiges Szenario für die Anwendung von § 170 Abs. 2 StPO ist, wenn eine Straftat verjährt ist.