170 abs 2 stpo eingestellt was bedeutet
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Definition
Der Begriff „Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO“ bezieht sich auf die Entscheidung eines Staatsanwalts, das Ermittlungsverfahren gegen eine Person einzustellen. Dies geschieht in der Regel, wenn keine hinreichenden Beweise für eine Straftat vorliegen oder wenn das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht gegeben ist.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da keine ausreichenden Beweise vorlagen.
- Nach eingehender Prüfung wurde beschlossen, das Verfahren einzustellen, was der Angeklagten die Sorgen um einen möglichen Prozess nahm.
- Bei der Entscheidung zur Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO musste die Staatsanwaltschaft auch die öffentlichen Interessen abwägen.
- Die Einstellung des Verfahrens ist ein wichtiges Instrument, um Ressourcen im Justizsystem zu schonen, wenn keine Straftat nachweisbar ist.