2 10 bei zwangsversteigerungen

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Definition

Der Ausdruck "2 10 bei Zwangsversteigerungen" bezieht sich auf eine spezifische Regelung im Zusammenhang mit der Bewertung von Immobilien, die in Zwangsversteigerung gehen. Dabei steht "2 10" für einen bestimmten Zeitraum von zwei bis zehn Wochen nach der ersten Gebotsabgabe. Innerhalb dieses Zeitraums können Bieter ihre Gebote abgeben und mögliche Nachbesserungen vornehmen, bis schließlich der Zuschlag erfolgt.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Bei der Zwangsversteigerung galt die Regel "2 10", was bedeutete, dass die Bietfrist zwei bis zehn Wochen nach der ersten Gebotsabgabe lag.
  • Um an der Zwangsversteigerung teilzunehmen, müssen die Bieter die Fristen und den Ablauf der "2 10"-Regel genau beachten.
  • Interessenten sollten sich während der "2 10"-Phase genau über den Zustand der Immobilie informieren, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
  • Das Angebot kann in der Zeit von "2 10" noch durch andere Bieter übertroffen werden, daher ist schnelles Handeln gefragt.