3 abs 1 nr 7 beurkg

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Definition

Der Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesgesetzes über die Regelung des Rechts der Urheber und verwandter Schutzrechte (BeUrG) betrifft die Rechte und Pflichten von Urhebern bei der Veröffentlichung ihrer Werke. In diesem Zusammenhang wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Veröffentlichung als erlaubt gilt und welche Rechte dem Urheber zustehen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 7 BeUrG regelt, wie Urheber mit ihren Werken umgehen dürfen.
  • Bei der Veröffentlichung eines geschützten Werkes muss der Urheber die Bestimmungen des BeUrG beachten.
  • Viele Autoren sind sich nicht bewusst, dass sie durch den BeUrG umfassende Rechte an ihren Schöpfungen haben.
  • Bei Fragen zu den Rechten und Pflichten nach dem BeUrG sollte man sich rechtzeitig informieren und beraten lassen.