545 bgb

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Definition

§ 545 BGB regelt die Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters im Falle der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Er besagt, dass ein Mietverhältnis auch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fortgesetzt werden kann, wenn der Mieter weiterhin in der Wohnung bleibt und der Vermieter dem nicht widerspricht.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Mieter hat nach Ablauf der Frist weiterhin das Recht, in der Wohnung zu verbleiben, da § 545 BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erlaubt.
  • Der Vermieter sollte sich bewusst sein, dass er durch sein Schweigen nach Ablauf der Mietzeit einem Fortsetzungsanspruch gemäß § 545 BGB zustimmt.
  • In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mieter sich auf § 545 BGB berufen, um ihre rechtlichen Ansprüche geltend zu machen.
  • Die Regelung in § 545 BGB schützt Mieter davor, ohne Vorankündigung aus ihrer Wohnung verwiesen zu werden, solange sie diese weiterhin bewohnen.