558 bgb

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Definition

Der § 558 BGB regelt die Voraussetzungen und Modalitäten einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Deutschland. Dies betrifft insbesondere Anpassungen der Miete, die von Vermietern vorgenommen werden können, um die Miete an die durchschnittlichen Mietpreise in einer bestimmten Gegend anzugleichen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Vermieter hat nach § 558 BGB die Miete erhöht, um sie an die ortsüblichen Vergleichsmieten anzupassen.
  • Bevor die Miete gemäß § 558 BGB erhöht werden kann, muss der Vermieter bestimmte Fristen und Formen einhalten.
  • Mieter sollten sich über ihre Rechte im Zusammenhang mit § 558 BGB informieren, um sich vor unangemessenen Erhöhungen zu schützen.
  • Bei der Erhöhung der Miete gemäß § 558 BGB ist es wichtig, die Dauer des Mietverhältnisses und die bisherigen Mietpreise zu beachten.