615 bgb
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Definition
Der § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Vergütung für die Leistung eines Dienstverhältnisses. Insbesondere geht es darum, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung hat, auch wenn er seine Arbeit aufgrund von Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht ausführen kann. Dies betrifft in der Regel Fälle von Arbeitsunfähigkeit oder anderen Umständen, die eine Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich machen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Arbeitnehmer hat gemäß § 615 BGB Anspruch auf seine Vergütung, auch wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann.
- In vielen Fällen wird der Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB von den Arbeitgebern nicht ausreichend beachtet.
- Sollte es zu einem Streit über die Vergütung kommen, kann § 615 BGB entscheidend im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen sein.
- Die korrekte Anwendung des § 615 BGB ist für eine faire Entlohnung im Dienstverhältnis von großer Bedeutung.