Aufenthaltserlaubnis 25 abs 2

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Definition

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist ein spezieller Aufenthaltstitel, der bestimmten Gruppen von Ausländern erteilt wird, die sich in Deutschland aufhalten. Diese Regelung betrifft insbesondere Personen, die sich aus humanitären Gründen in Deutschland befinden, wie beispielsweise Flüchtlinge oder Menschen mit einem anerkannten Schutzstatus.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 ermöglicht es Geflüchteten, in Deutschland zu leben und zu arbeiten.
  • Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Viele Menschen hoffen auf eine positive Entscheidung über ihre Aufenthaltserlaubnis, um ihre Zukunft in Deutschland sichern zu können.
  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 kann auch nach einem bestimmten Zeitraum in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.