Aufschiebende wirkung
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Definition
Die aufschiebende Wirkung ist ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass die Vollziehung eines einzelnen Verwaltungsaktes oder eines gerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über einen Widerspruch oder eine Revision ausgesetzt wird. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Folgen des Bescheides oder Urteils bis zur endgültigen Klärung nicht eintreten. Die aufschiebende Wirkung kommt häufig bei Anfechtungsklagen oder Widersprüchen zum Tragen und soll dem Antragsteller die Möglichkeit geben, seine Interessen zu wahren, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ließ den geplanten Baustart vorerst scheitern.
- Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durfte der Bescheid nicht sofort vollzogen werden.
- Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann die aufschiebende Wirkung auch auf Antrag aufgehoben werden.
- Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.