Der 181 bgb

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Definition

Der § 181 BGB regelt die Erklärung von Willenserklärungen im deutschen Zivilrecht und behandelt die Frage der Vertretung und des Vertretungsverbots. Er besagt, dass eine Person, die einen Vertrag abschließt, nicht bevollmächtigt ist, einen Vertrag in eigenem Namen abzuschließen, wenn sie gleichzeitig für einen anderen handelt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis vor. Dies dient dem Schutz der Geschäftspartner und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • "Ein Vertrag, der unter dem § 181 BGB abgeschlossen wird, kann anfechtbar sein, wenn gegen das Vertretungsverbot verstoßen wurde."
  • "Oftmals führen Missverständnisse über den § 181 BGB zu rechtlichen Auseinandersetzungen."
  • "Er informierte sich über die Regelungen des § 181 BGB, bevor er die Vollmacht erteilte."
  • "Die Anwendung des § 181 BGB ist besonders wichtig in Fällen, in denen sich Interessen von mehreren Parteien überschneiden."