Der paragraph 170 abs 2 der strafprozessordnung

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Definition

Der Paragraph 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann, wenn eine Straftat nicht verfolgt wird. Diese Vorschrift legt fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen muss, wenn der hinreichende Tatverdacht nicht besteht oder wenn die Schuld als gering anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben ist.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Paragraph 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung erlaubt die Einstellung von Verfahren, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt.
  • In vielen Fällen wird das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein ausreichender Beweis vorliegt.
  • Juristen diskutieren häufig über die Auslegung des Paragraphen 170 Abs. 2 und seine Anwendung in der Praxis.
  • Die Staatsanwaltschaft entschied sich, das Verfahren basierend auf Paragraph 170 Abs. 2 der StPO einzustellen, da es an einem hinreichenden Tatverdacht mangelte.