Der widerspruch hat keine aufschiebende wirkung

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Definition

Der Begriff "der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung" bezeichnet eine rechtliche Situation, in der ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt oder eine Entscheidung nicht dazu führt, dass die Ausführung oder die Wirksamkeit dieser Entscheidung bis zur endgültigen Klärung des Widerspruchs ausgesetzt wird. Dies bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung sofort in Kraft tritt, unabhängig davon, dass ein Widerspruch eingelegt wurde.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Entscheidung bereits unmittelbar umgesetzt wird.
  • Auch wenn der Widerspruch eingelegt wurde, bleibt die ursprüngliche Regelung in Kraft, da sie keine aufschiebende Wirkung hat.
  • In vielen Fällen wird den Betroffenen nicht bewusst, dass ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
  • Der Kläger musste akzeptieren, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte und die Maßnahmen sofort erfolgen konnten.