Die abkürzung e.k.
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Definition
Die Abkürzung e.k. steht für "eingetragener Kaufmann" und bezeichnet eine Rechtsform im deutschen Handelsrecht. Ein e.k. ist eine Einzelperson, die ein Gewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Diese Rechtsform findet vor allem bei kleinen und mittelständischen Unternehmen Anwendung.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Unternehmer hat sein Geschäft als e.k. im Handelsregister eintragen lassen.
- Als e.k. trägt man die volle Verantwortung für die Geschäfte des Unternehmens.
- Viele Kleinunternehmer entscheiden sich für die Rechtsform des e.k., um flexibel zu bleiben.
- Ein e.k. kann lediglich einen Gesellschafter haben, was ihn von anderen Unternehmensformen unterscheidet.