Die schuldenbremse im grundgesetz

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Definition

Die Schuldenbremse im Grundgesetz ist eine Regelung, die im Jahr 2009 in Artikel 115 und Artikel 136 des deutschen Grundgesetzes (GG) verankert wurde. Sie soll sicherstellen, dass der Staat haushaltsmäßig ausgeglichen wirtschaftet und die Neuverschuldung auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Schuldenbremse verlangt von Bund und Ländern, dass sie ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgleichen. In besonderen wirtschaftlichen Situationen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, jedoch sind die Voraussetzungen dafür klar definiert.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die Einführung der Schuldenbremse soll langfristig die finanzielle Stabilität des Landes sichern.
  • Viele deutsche Bundesländer kämpfen mit der Umsetzung der Schuldenbremse in ihren Haushalten.
  • Kritiker der Schuldenbremse argumentieren, dass sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu stark einschränkt.
  • Die Einhaltung der Schuldenbremse wird von vielen als essenziell für die Zukunft der öffentlichen Finanzen angesehen.