Dispositiv jura
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Definition
Der Begriff 'dispositiv' stammt aus dem juristischen Fachjargon und bezeichnet Regelungen oder Vorschriften, die von den Parteien eines Rechtsverhältnisses abänderbar sind. Im deutschen Recht handelt es sich dabei häufig um gesetzliche Vorschriften, die nicht zwingend (peremptorisch) sind, sondern von den Betroffenen modifiziert werden können, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Vertrag enthält sowohl dispositive als auch zwingende Regelungen, wobei die dispositiven Klauseln den Parteien Freiraum für individuelle Anpassungen lassen.
- In vielen Fällen entscheiden sich die Vertragspartner bewusst dafür, dispositive Normen anzuwenden, um Flexibilität in ihren Vereinbarungen zu ermöglichen.
- Die dispositiven Vorschriften des BGB geben den Parteien die Möglichkeit, individuellere Lösungen zu finden, während zwingende Vorschriften als Minimalstandards gelten.
- Ein Beispiel für eine dispositiv geregelte Materie ist das Mietrecht, wo die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen eigene Vereinbarungen treffen können.