E.k
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Definition
Der Begriff "e.k." ist eine Abkürzung für "eingetragener Kaufmann". Dieser Status bezeichnet in Deutschland eine natürliche Person, die ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Die eingetragene Kaufmannschaft ist eine häufig gewählte Rechtsform für Einzelunternehmer und führt zu speziellen Pflichten und Rechten im Wirtschaftsverkehr.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Als e.k. muss man seine geschäftlichen Transaktionen nach den Vorschriften des Handelsrechts führen.
- Viele Einzelunternehmer entscheiden sich, sich als e.k. eintragen zu lassen, um den rechtlichen Rahmen zu klären.
- Die Vorteile eines e.k. liegen unter anderem in der besseren Kreditwürdigkeit und in der Möglichkeit, das Unternehmen im Handelsregister zu führen.
- Bei der Gründung eines Unternehmens ist es wichtig, die Wahl der Rechtsform, wie z.B. die Entscheidung für einen e.k., gut abzuwägen.