E.k. bei firma
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Definition
Der Begriff "e.k." steht für "eingetragener Kaufmann" und bezeichnet eine Rechtsform für Einzelunternehmen in Deutschland. Ein e.k. ist eine Person, die ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Diese Rechtsform ist insbesondere für Selbstständige und kleine Unternehmer von Bedeutung, da sie gewisse Vorteile im Handel und rechtliche Klarheit bietet.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Inhaber der Buchhandlung ist als e.k. im Handelsregister eingetragen.
- Ein e.k. hat die Pflicht, seine Unternehmenskonten ordnungsgemäß zu führen.
- Viele selbstständige Handwerker entschieden sich, als e.k. zu arbeiten, um rechtliche Sicherheit zu erlangen.
- Als e.k. hat man oft einen direkten Draht zu seinen Kunden und kann schneller auf deren Bedürfnisse reagieren.