E.k. bei firmen

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Definition

Die Abkürzung "e.k." steht für "eingetragener Kaufmann". Dies ist eine Rechtsform für Einzelunternehmen in Deutschland, die im Handelsregister eingetragen sind. Ein e.k. ist dazu verpflichtet, seine kaufmännischen Geschäfte nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen und haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der neue Unternehmer hat sich als e.k. im Handelsregister eintragen lassen.
  • Als eingetragener Kaufmann ist er verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu führen.
  • Ein e.k. hat den Vorteil, dass er schnell und unkompliziert gegründet werden kann.
  • Die unbeschränkte Haftung des e.k. birgt sowohl Chancen als auch Risiken für den Unternehmer.