Einstellung nach 170 abs 2 stpo
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Definition
Die Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO bezieht sich auf das Verfahren der Strafverfolgung, insbesondere im deutschen Strafrecht. Sie bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ein gegen eine Person geführtes Ermittlungsverfahren einstellt, wenn sie nach Prüfung aller Umstände zu dem Schluss kommt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht oder die Schuld des Beschuldigten nicht ausreichend ist, um eine Anklage zu rechtfertigen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Die Staatsanwaltschaft beschloss nach gründlicher Prüfung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Absatz 2 StPO.
- Bei fehlendem Tatverdacht ist eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO unvermeidlich.
- Der Beschuldigte fühlte sich nach der Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO erleichtert, da die Vorwürfe gegen ihn fallen gelassen wurden.
- In vielen Fällen kann eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO verhindern, dass Unschuldige unnötig in das Strafverfahren verwickelt werden.