Entscheidung nach aktenlage

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Definition

Der Begriff "Entscheidung nach Aktenlage" bezeichnet in der Rechtsprechung eine Entscheidung, die auf der Grundlage von bereits vorhandenen Unterlagen, Dokumenten und Beweisen getroffen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung oder ein persönliches Erscheinen der Beteiligten erforderlich ist. Diese Art der Entscheidung wird häufig in Verwaltungsverfahren und zivilrechtlichen Angelegenheiten angewendet, wenn die vorliegenden Informationen zur Klärung des Sachverhalts ausreichen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die Richterin traf eine Entscheidung nach Aktenlage, da alle relevanten Informationen vorlagen.
  • In vielen Fällen kann eine Entscheidung nach Aktenlage schneller getroffen werden als durch eine mündliche Verhandlung.
  • Der Antragsteller wurde über die Entscheidung nach Aktenlage im Voraus informiert.
  • In diesem speziellen Fall war eine Entscheidung nach Aktenlage nicht ausreichend, weshalb ein persönliches Erscheinen angeordnet wurde.