Geschäftsfähig
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Definition
Geschäftsfähig bezeichnet die Fähigkeit einer natürlichen Person, juristische Handlungen selbstständig und rechtswirksam vorzunehmen. Im deutschen Rechtssystem ist man geschäftsfähig, wenn man das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die minderjährig sind oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, gelten als geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Nach dem Gesetz ist ein 16-Jähriger in der Regel nicht geschäftsfähig.
- Nur geschäftsfähige Personen können Verträge ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters abschließen.
- Um ein Auto zu kaufen, muss man geschäftsfähig sein und über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.
- Bei der Testamentsgestaltung ist es wichtig, dass der Erblasser geschäftsfähig ist, um die Rechtsgültigkeit sicherzustellen.