I.v. bei unterschriften
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Definition
Der Begriff „i.v.“ steht für das lateinische „in principio“ und wird häufig in der Rechtswissenschaft verwendet, um anzuzeigen, dass eine Unterschrift in einem bestimmten Kontext oder Zusammenhang geleistet wurde. In der Regel bezieht sich „i.v.“ auf eine Unterschrift, die nicht eigenhändig erfolgt ist, sondern durch einen Bevollmächtigten oder in Vertretung.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Geschäftsführer signierte das Dokument i.v. seines Unternehmens.
- Die Unterschrift auf dem Vertrag erfolgte i.v. durch den zuständigen Projektleiter.
- Sämtliche Rechtsgeschäfte, die im Namen des Unternehmens abgeschlossen werden, müssen i.v. erfolgen.
- Bei der Einreichung der Unterlagen war es erforderlich, dass die Unterschrift i.v. geleistet wurde.