Nießbrauch im erbrecht

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Definition

Nießbrauch im Erbrecht bezeichnet das Recht einer Person, eine fremde Sache, oft ein Grundstück oder eine Immobilie, zu nutzen und die daraus resultierenden Erträge zu beziehen, während das Eigentum an dieser Sache bei einer anderen Person verbleibt. Dieses Recht ist oft zeitlich befristet oder auf eine bestimmte Person beschränkt.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Nießbrauch an der Immobilie erlaubt es dem Mieter, die Mieteinkünfte zu behalten.
  • Im Falle des Nießbrauchs bleibt das Eigentum jedoch bei der ursprünglichen Erbin.
  • Der Nießbrauch kann durch vertragliche Vereinbarung auf eine bestimmte Dauer festgelegt werden.
  • Bei Tod des Nießbrauchers erlischt das Recht und fällt wieder an den Eigentümer zurück.