Paragraph 170 abs.2 stpo
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Definition
Paragraph 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ein Verfahren einstellen kann, wenn sich der Verdacht gegen den Angeklagten nicht bestätigt oder die Tat nicht strafbar ist. Der Paragraph ist Teil der Vorschriften, die die Untersuchungen und die Verfahrensweise im deutschen Strafrecht betreffen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Das Gericht hat gemäß Paragraph 170 Absatz 2 StPO beschlossen, das Verfahren einzustellen.
- Bei fehlenden Beweisen sah das Gericht keine Grundlage für eine Anklage gemäß Paragraph 170 Absatz 2 StPO.
- Die Entscheidung nach Paragraph 170 Absatz 2 StPO kann durch die Staatsanwaltschaft angefochten werden.
- In vielen Fällen führt der Paragraph 170 Absatz 2 StPO zu einer raschen Beendigung des Ermittlungsverfahrens.