Paragraph 24 aufenthaltsgesetz
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Definition
Der Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Möglichkeiten des Aufenthalts von ausländischen Personen in Deutschland aus bestimmten humanitären Gründen. Er erlaubt es bestimmten Gruppen von Flüchtlingen, unter vereinfachten Bedingungen einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten, vor allem wenn ein Anspruch auf Asyl abgelehnt wurde, aber dennoch besondere Schutzgründe vorliegen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht es bestimmten Gruppen von Flüchtlingen, in Deutschland zu bleiben.
- Viele Menschen, deren Asylanträge abgelehnt wurden, beantragen eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 24.
- Die Umsetzung von Paragraph 24 wird oft diskutiert, insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Verantwortung Deutschlands.
- Es ist wichtig, sich über die Regelungen des Paragraphen 24 zu informieren, um die Rechte als Flüchtling zu verstehen.