Totschlag

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Definition

Totschlag bezeichnet in der rechtlichen Terminologie das vorsätzliche Töten eines Menschen, jedoch ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen. Im deutschen Strafrecht ist Totschlag in § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert und wird als minder schwerer Fall des Tötens angesehen.

Synonyme

  • Mord (im weiteren Sinne, trotz der rechtlichen Differenzierung)
  • Kill (umgangssprachlich)
  • Tötung

Verwandte Begriffe

  • Notwehr (ein Rechtfertigungsgrund, der in Totschlagsfällen von Bedeutung sein kann)
  • Mord (im Gegensatz zu Totschlag)
  • Fähigkeit zur Einsicht (zählt zur Beurteilung der Schuld)

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, nachdem er seinen Gegner im Streit erstochen hatte.
  • Totschlag kann auch in Fällen definiert werden, in denen die Emotionen hochkochen und aus einer heftigen Auseinandersetzung resultieren.
  • Obwohl es sich um Totschlag handelte, wurde die Strafe aufgrund mildernder Umstände reduziert.
  • Der Anwalt argumentierte, dass es sich beim Vorfall nicht um Totschlag, sondern um einen unglücklichen Unfall handelte.