Vorsatz und grobe fahrlässigkeit

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Definition

Vorsatz bezeichnet in der Rechtswissenschaft die bewusste und gewollte Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Im Gegensatz dazu wird grobe Fahrlässigkeit als unachtsames Handeln definiert, das über das Maß eines normalen sorgfaltspflichtigen Verhaltens hinausgeht, wobei der Handelnde die gebotene Sorgfalt in grobem Maße verletzt.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Angeklagte handelte mit Vorsatz, als er das Eigentum eines anderen beschädigte.
  • Im Fall der groben Fahrlässigkeit muss der Schädiger mit schweren Konsequenzen rechnen.
  • Nur durch die Feststellung von Vorsatz kann eine höhere Strafe verhängt werden.
  • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand bei der Ausführung seiner Arbeit alle grundlegenden Sicherheitsmaßnahmen missachtet.